IGBP

Statuten des Vereins Interessengemeinschaft Bauschädenprävention

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IGBP Statuten PDF
  • I. Name und Zweck

    Art. 1

    Unter der Bezeichnung„IG Bauschaden-Prävention“ –nachstehend IGBP genannt –besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff. des schweizerischen Zivilgesetzbuches.Der Sitz des Vereins befindet sich am Ort des Sekretariats.Der Einfachheit halber werden alle Stellen und Personenin der männlichen Form bezeichnet.


    Art. 2

    Die IG Bauschadenprävention bezweckt: Die Vermeidung von Bauschäden und deren Folgen in der Schweiz durch den Austausch von Fachwissen, Erfahrungen und Informationen zwischen den Mitgliedern. Die IG Bauschadenprävention ist politisch neutral. 

  • II. Mitgliedschaft

    Art. 3

    Der Verein umfasst folgende Mitgliederkategorien:

    • Fachmitglieder
    • Fördermitglieder
    • Ehrenmitglieder

    Art. 4

    Fachmitglied können werden: Natürliche und juristische Personen mit Wohn- und Geschäftssitz in der Schweiz oder im Fürstentum Lichtenstein, die u.a. in der Planung, Ausführung oder Vermittlung von Bauten tätig sind und eine aktive Rolle bei der Vorbeugung und Vermeidung von Bauschäden spielen.


    Art. 5

    Fördermitglied können werden: Juristische Personen wie Firmen, staatliche, kantonale und kommunale Stellen, welche ein Interesse besitzen, dass Bauschäden vermieden werden. Die Fördermitgliedschaft beinhaltet eine Fachmitgliedschaft..


    Art. 6

    Der Übertritt von einer Mitgliederkategorie in die andere ist jeweils auf den Beginn des Vereinsjahrs möglich, sofern die statutarischen Bedingungen erfüllt sind.


    Art. 7

    Als Ehrenmitglied wird durch den Vorstand ein Mitglied oder eine Person ernannt, welche sich um den Verein ausserordentlich verdient gemacht hat. Sollen amtierende Vorstandsmitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, so unterliegt der Beschluss dazu der Vereinsversammlung.


    Art. 8

    Der Vorstand beschliesst auf Antrag von Interessenten über die Aufnahme von Neumitgliedern. Deren Mitgliedschaft wird mit dem Entrichten des Beitrages gültig.


    Art. 9

    Die Kündigung der Mitgliedschaft ist jederzeit möglich. Sie hat schriftlich zu erfolgen und wird auf das Ende des Vereinsjahres wirksam.


    Art. 10

    Mitglieder, welche ihre Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht erfüllen, welche die Statuten oder Reglemente des Vereins in grober Art verletzen oder sich der Vereinsmitgliedschaft als unwürdig erweisen, können vom Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid. Die betroffenen Mitglieder sind von den Sanktionen schriftlich in Kenntnis zu setzen. Das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Vereinsversammlung weiterziehen.


    Art. 11

    Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf eine Rückerstattung von Mitgliederbeiträgen oder auf das Vereinsvermögen.

  • III. Organe

    Art. 12

    Die Organe des Vereins sind:

    1. die Vereinsversammlung
    2. der Vorstand
    3. die Revisionsstelle

    Art. 13 

    Das Vereinsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember des gleichen Jahres.

  • IV. Vereinsversammlung

    Art. 14

    Die Vereinsversammlung der Mitglieder ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet in der Regel im Monat März statt. Eine ausserordentliche Vereinsversammlung kann vom Vorstand oder 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder, unter Bezeichnung der zu behandelnden Traktanden, verlangt werden.

    Stellvertretung ist nur mit schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Vereinsmitglied oder das Sekretariat zulässig. Die Vereinsversammlung setzt sich wie folgt zusammen:

    • Fachmitglieder
    • Fördermitglieder
    • Ehrenmitglieder
    • Vorstand

    Art. 15

    Die folgenden Geschäfte obliegen zwingend der Vereinsversammlung:

    • Genehmigung der Statuten, Änderungen der Statuten
    • Genehmigung des Organisationsreglements, Änderungen des Organisationsreglements
    • Wahlen: 1) des Vorstandes a) Vereinspräsident b) Übrige Vorstandsmitglieder 2) Revisoren
    • Genehmigung Protokoll der letzten Vereinsversammlung
    • Abnahme des Jahresberichtes
    • Abnahme der Jahresrechnung inkl. Revisorenbericht
    • Festsetzen der Mitgliederbeiträge und Genehmigung des Budgets
    • Finanzierung ausserordentlicher Vereinsaktivitäten
    • Auflösung und Liquidation des Vereins

    Art. 16

    Anträge an die Vereinsversammlung sind mindestens 25 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.


    Art. 17

    Die Einladung zur Vereinsversammlung hat mindestens 10 Tage vor dieser zu erfolgen, mit Beilage der Traktandenliste und des Jahresberichts des Präsidenten.


    Art. 18

    Bei allen Abstimmungen gilt grundsätzlich das relative Mehr der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Der Präsident stimmt mit. Bei Stimmengleichheit hat er den Stichentscheid.


    Ausnahmen:

    • Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im 2. Wahlgang das relative Mehr.
    • Bei Statutenrevisionen und bei Vereinsauflösung ist die 2/3 Mehrheit der Anwesenden erforderlich.
  • V. Vorstand

    Art. 19

    Der Vorstand besteht aus höchstens 7 Mitgliedern und wird für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig. Stichentscheid hat der Präsident.


    Art. 20

    Die Obliegenheiten des Vorstandes sind: Organisation und Leitung des Vereins gemäss Statuten, Reglementen und Pflichtenheften, Vermögensverwaltung, Beschlussfassung über nicht budgetierte Auslagen bis zu dem im Organisationsreglement festgeschriebenen Betrag. Zudem obliegen dem Vorstand grundsätzlich alle Geschäfte, welche nicht durch Gesetz oder Statuten einem anderen Organ zugewiesen sind.


    Zudem obliegen dem Vorstand grundsätzlich alle Geschäfte, welche nicht durch Gesetz oder Statuten einem anderen Organ zugewiesen sind.


    Art. 22

    Die Vorstandsmitglieder zeichnen mit Kollektivunterschrift zu zweien. Für Belange der Ressorts gemäss Pflichtenheft zeichnen die einzelnen Vorstandsmitglieder einzeln.


    Dem Vorstand obliegt:

    • Die Vertretung des Vereins IGBP nach aussen;
    • Die Leitung der Vereinsgeschäfte;
    • Die Einberufung der Vereinsversammlung und die Vorbereitung der Traktanden;
    • Die Aufnahme neuer Mitglieder;
    • Die Erledigung aller Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Vereinsversammlung vorbehalten sind;
    • Die Erarbeitung von mittel- und langfristigen Zielen und die Ausarbeitung eines Jahresprogramms zuhanden der Vereinsversammlung.
  • VII. Finanzen

    Art. 25

    Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:

    • Mitgliederbeiträgen
    • Sponsorenbeiträgen
    • Freiwilligen Beiträgen und Schenkungen
    • Gewinnen aus Veranstaltungen
    • Erträgen aus Vereinsvermögen

    Art. 26

    Die Mitgliederbeiträge (Jahresbeiträge) setzen sich wie folgt zusammen: 

    • CHF 300.- für Fachmitglieder
    • CHF 850.- für Fördermitglieder 

    Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung eines Mitgliederbeitrags ausgenommen.


    Bei Aufnahme nach dem 30. Juni ist für das laufende Jahr nur der halbe Jahresbeitrag zu entrichten. Stichtag für die Berechnung ist der Tag, an welchem dem Gesuchsteller der Aufnahmebeschluss mitgeteilt wird.


    Art. 27

    Auf Antrag des Vorstands kann die Vereinsversammlung den Mitgliederbeitrag für Vorstandsmitglieder reduzieren oder für die Dauer ihres Mandats ganz aufheben.


    Art. 28

    Der Verein haftet mit seinem Vermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen, ausgenommen bei strafbaren Handlungen. 

  • VIII. Schiedskommission, Sitz des Gerichts, Anfechtung von Vereinsbeschlüssen

    Art. 29

    Für die Beurteilung von Streitigkeiten zwischen Verein und Mitgliedern oder Mitgliedern unter sich, die sich aus der Anwendung der Statuten und aller übrigen Vereinsbestimmungen ergeben, werden durch eine Schiedskommission geschlichtet. Die Schiedskommission besteht aus zwei Schiedsrichtern und einem Obmann. Letzterer wird von den beiden Schiedsrichtern bestimmt. Die beiden Schiedsrichter werden je von einer Partei gewählt. Die Entscheide der Schiedskommission sind endgültig.


    Art. 30

    Jedes Mitglied kann Vereinsbeschlüsse innerhalb von höchstens zwei Monaten nach Bekanntgabe beim Präsidenten anfechten. Die Einsprache muss an der nächsten Mitgliederversammlung traktandiert werden 

  • IX. Revisions- und Vollzugsbestimmungen

    Art. 31

    Eine Totalrevision der Statuten kann nur durch die Vereinsversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden.


    Art. 32

    Die Auflösung des Vereins kann nur an einer, zu diesem Zwecke einberufenen Vereinsversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Bei einer eventuellen Auflösung der IG Bauschadenprävention wird deren Vermögen nach Tilgung aller Schulden unter den Vereinsmitgliedern verteilt.


    Art. 33

    Diese Statuten wurden, mit einstimmiger Genehmigung durch die Vereinsversammlung vom 23. März 2017 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

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